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Bitcoins als E-Geld?
Spätestens seit dem heise.de Artikel zum neuen GwG-Entwurf mit dem reißerischen Titel "Anonyme Online-Zahlungen durch Geldwäschegesetz möglicherweise vor dem Aus" kam bei mir die Frage auf, ob Bitcoins - als anonymes Zahlungsmittel - auch davon betroffen sein könnten? Dem Autor des Beitrags zu Folge sollen Zahlungsmittel wie die PaysafeCard von dem Entwurf erfasst werden und schon orakelte es im Forum (zufällig ausgewählter Post), dass dies das Ende für Bitcoin sei.
Doch schauen wir uns das genauer an, denn das System der PaysafeCard unterscheidet sich von dem der Bitcoins fundamental, ihnen gemein ist eben lediglich die Möglichkeit anonym Transaktionen durchführen zu können (eine Diskussion ob mit Bitcoins wirklich anonym gezahlt werden kann oder nicht spare ich mir (es gilt § 3 Abs. 6 BDSG).
Der GwG-Entwurf (GwG-E) hat laut Begründung (BrDrs. 317/11, S. 33 (PDF)) erst einmal folgendes zum Ziel:
"Mit der Ergänzung des Katalogs der Verpflichteten sollen auch Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das von einem Einlagenkreditinstitut ausgegeben wird, vertreiben oder rücktauschen, ohne jedoch Kreditinstitut oder E-Geld-Emittent im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu sein, den geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen."
Der Kreis der i.S.d. § 2 GwG Verpflichteten soll damit auf die genannten natürlichen und juristischen Personen ausgedehnt werden, wobei nur diejenigen betroffen sind, welche E-Geld i.S.d. § 1a Abs. 3 ZAG ausgeben, vertreiben oder rücktauschen. Was also ist E-Geld?
§ 1a Abs. 3 ZAG definiert E-Geld wie folgt:
"E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird."
Bitcoins als elektronisch gespeicherter monetärer Wert werden jedoch nicht - zumindest nicht initial - von einem Emittenten gegen gesetzliche Zahlungsmittel ausgestellt. So aber verlangt es ausdrücklich die Gesetzesbegründung (BtDrs. 17/3023, S. 40 (PDF)):
"Elektronisches Geld im Sinne dieses Gesetzes wird, so gibt es die Definition in der Richtlinie vor, nur im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel geschaffen. [...] Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in Barter- Clubs, privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft werden, bleiben dagegen unberücksichtigt, auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie haben und unter Geldschöpfungsgesichtspunkten ein vergleichbares Potential haben. So hatte es bereits die Erste E-Geld-Richtlinie und ihre Umsetzung im KWG geregelt."
An Deutlichkeit ist diese Erläuterung kaum zu überbieten. BTC's werden errechnet, sie werden eindeutig nicht im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel erschaffen und unterfallen damit nicht der Definition von E-Geld. Dieses Ergebnis unterstreicht auch die dem ZAG zu Grunde liegende E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG im Erwägungsgrund 13, in welchem von
"spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten"
die Rede ist (ABL. EU L 267/9 (PDF)).
Spätestens jetzt ist klar, dass Bitcoin kein E-Geld im juristischen Sinne ist. Ausgehend von den Harmonisierungsbestrebungen der E-Geld-Richtlinie bedeutet dies auf europäischer Ebene, dass sich die Definition von E-Geld - vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung - in anderen europäischen Staaten mit den deutschen Umsetzungsvorschriften decken wird. In Anbetracht der bereits fast vollständigen gemeinschaftsweiten Umsetzung, kann dieses Ergebnis wohl für den gesamten Binnenmarkt gelten (vgl. den Bericht der EU-Kommission zur Umsetzung der E-Geld-Richtlinie).
Für Deutschland und die Ausgangsfrage bedeutet es, dass natürliche und juristische Personen, die Bitcoins gegen Ware annehmen, nicht den E-Geld bezogenen Pflichten des GwG unterliegen und insbesondere nicht von der geplanten Ausweitung des Kreises der Verpflichteten i.S.d. GwG-E betroffen sind. Dieses Ergebnis deckt sich im übrigen mit der meiner Meinung nach richtigen Auffassung von Dipl. jur. Jens Ferner, der Bitcoins - ausgehend vom Verständnis des BGB - als Ware einordnet und zum Schluss kommt, dass Tausch- bzw. Kaufverträge zwischen den Beteiligten geschlossen werden.
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