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Eilantrag teilweise erfolgreich
Nur bei einem Strafantrag mit gegenständlichen schweren Straftaten i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO, dürfen laut des heutigen Beschlusses des BVerfG Daten die auf Grund der §§ 113a, 113b TKG gespeichert wurden, durch die Provider herausgegeben werden. Ein Mehr kommt jedoch derzeit nicht in Betracht, denn "Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung." Inwieweit dieser Beschluss große Konfusion verursachen muss, leuchtet nicht ganz ein. Denn die Tendenz des Beschlusses ist eindeutig, sprechen die Richter doch einerseits hinsichtlich der Befugnis zur Aussetzung von Gesetzen generell und der Aussetzung einer Norm die, wie hier, zwingendes Gemeinschaftsrecht umsetzt, von äußerster Zurückhaltung. Da kann man nur gespannt sein, wie weit diese Zurückhaltung zurückgefahren wird, wenn es im Hauptsacheverfahren z.B. um den § 113a Abs. 6 TKG und dessen detailierte Verhältnismäßigkeitsprüfung geht.
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