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Beck hat Recht
Zumindest wenn er sagt: „Man darf den Öffentlich-Rechtlichen nicht nur das lassen, was keiner will“. Zwar muss auch insoweit die Vielfalt gewährleistet werden, doch kann es in Anbetracht der ihnen zugestandenen, und auch gerechtfertigten Entwicklungsgarantie nicht sein, dass eben nur ein Rest für sie bleibt. Leider äußerte sich auch der seit heute neue BVerfG Vize Prof. Vosskuhle nicht genauer dazu.
Hinsichtlich Kurt Beck's Aussage, dass zunehmend nur mindere Qualität verbreitet wird, vieles massentauglicher und schlechter recherchiert wird, ist ihm beizukommen. Auch bei nur mäßigem TV-Konsum wage ich das beurteilen zu dürfen. Was doch ein wenig überrascht ist nur, dass der 10. RÄStV schon längst in die Landesparlamente ging (exemplarisch RÄStV von MV (PDF)) und bisher nichts von einer erneuten Verhandlung darüber zu hören war.
Problematisch finde ich nur, dass Beck in seinem Interview (zumindest in dem der Zeit-Online) in Bezug auf die Onlineaktivitäten der öffentlich-rechtlichen wohl nicht so richtig den Punkt des Anstoßes trifft. Die programmbegleitenden Texte sind in Anbetracht des § 11 Abs. 1 S. 2 RStV (PDF) kein Problem. Schon ehr die durchaus massive Begleitung der Online Aktivitäten durch audiovisuelle Mediendienste (wie z.B. tagesschau.de oder die ZDFmediathek). Nach der neuen AVMSD (PDF) wird diese Situation sich aber auch entspannen, da wahrscheinlich auch die öffentlich-rechtlichen den Standpunkt einnehmen werden, dass es sich - wie die Richtlinie es nahe legt - bei audiovisuellen Diensten auf Abruf um Telemedien handelt. Immerhin können sie sich dazu die Begründung der Richtlinie zu Eigen machen, die da sagte, dass es für Abrufdienste eben kein gesondertes Regulierungsbedüfnis gebe, da schon bei der linearen Erstausstrahlung die Regulierungsvorschriften beachtet werden mussten.
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