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12. RÄStV - Klappe die Zweite
Nicht erst seit dem ersten Beitrag, sondern schon seit dem Interview von Norbert Schneider habe ich mich gefragt, wie man eigentlich so willkürlich die Festlegung auf die Zahl 500 schaffte. Der gestrige heise Beitrag zeigt dann auch die Problematik auf, die eine Differenzierung zwischen Rundfunk und Telemediendiensten anhand mehr oder weniger als 500 gleichzeitigen Rezipienten schafft. Nähmlich nicht nur eine eventuelle Europarechtswidrigkeit (auf die AVMSD wird schon im Beitrag hingewiesen), sondern auch eine absolute Unsicherheit auf Seiten der Betreiber, die natürlich versuchen werden das engere Korsett der rundfunkregulierenden Vorschriften zu vermeiden.
Weitblick schafft manchmal mehr als Kurzsichtigkeit. Das ist ein Satz, den man den Vertretern der Landesmedienanstalten gern mit auf den Weg geben würde. Wie wir bei den Distributoren von Musik oder Filmen sehen, werden in der digitalisierten Welt die Auswege leichter und machen langsam aber sicher wandlungsresistente und kurzsichtige Entscheider überflüssig. Vorbildlich verhielt sich in Zeiten der ersten Rundfunkurteile das BVerfG, welchem mit der FRAG-Entscheidung zur rechten Zeit das Richtige gelang. Unumgehbares, wie zur damaligen Zeit die drohende Abwanderung des Privatrundfunks ins Ausland, muss, wie das Gericht damals erkannte, in akzeptabler Weise einer Lösung zugeführt werden. In diesem Sinne sollten auch die LMAs agieren und von ihrem 500er Vorschlag mit dem Ziel abrücken, eine praxistauglichere Möglichkeit zur Konkretisierung des Merkmals "Darstellung" zu finden.
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